ALL­GE­MEI­NE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

EIN­KAUFS­BE­DIN­GUN­GEN

1. Auf­trag, Auftragsbestätigung

Die­se All­ge­mei­nen Ein­kaufs­be­din­gun­gen gel­ten für alle Geschäfts­be­zie­hun­gen zwi­schen uns (im Fol­gen­den: Best­sel­ler) und unse­ren Geschäfts­part­nern und Lie­fe­ran­ten (im Fol­gen­den: Lie­fe­rant), soweit sie nicht durch aus­drück­li­che schrift­li­che Ver­ein­ba­rung abge­än­dert wer­den. Sie gel­ten für alle Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen der Lie­fe­ran­ten (im Fol­gen­den auch “Ware” genannt).
Die­se All­ge­mei­nen Ein­kaufs­be­din­gun­gen sol­len auch dann aus­schließ­lich gel­ten, wenn der Bestel­ler Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen des Lie­fe­ran­ten annimmt, und ent­ge­gen­ste­hen­de Ver­kaufs­be­din­gun­gen des Lie­fe­ran­ten bestehen, auch wenn der Bestel­ler die­sen Ver­kaufs­be­din­gun­gen nicht aus­drück­lich wider­spro­chen hat.
Die­se All­ge­mei­nen Ein­kaufs­be­din­gun­gen gel­ten in ihrer jewei­li­gen Fas­sung als Rah­men­ver­ein­ba­rung auch für künf­ti­ge Ver­trä­ge über den Ver­kauf und/oder die Lie­fe­rung beweg­li­cher Sachen mit dem­sel­ben Lie­fe­ran­ten, ohne dass der Bestel­ler in jedem Ein­zel­fall wie­der auf sie hin­wei­sen müss­te; über Ände­run­gen die­ser All­ge­mei­nen Ein­kaufs­be­dingun­gen wird der Bestel­ler den Lie­fe­ran­ten in die­sem Fall unver­züg­lich infor­mie­ren.
Die­se All­ge­mei­nen Ein­kaufs­be­din­gun­gen gel­ten nur für Ver­trä­ge mit Unter­neh­mern im Sin­ne des § 14 BGB, juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­lichen Rechts oder öffent­lich­recht­li­chen Sondervermögen.

2. Ver­trags­ab­schluss, Musterfertigung

Ein Lie­fer­ver­trag gilt erst dann als abge­schlos­sen, wenn der Bestel­ler nach Emp­fang eines Ange­bots inner­halb der Ange­bots­bin­de­frist, bei feh­len­der Ange­bots­bin­de­frist inner­halb von 14 Tagen eine schrift­li­che Annah­me­er­klä­rung abge­ge­ben hat.
Kon­struk­ti­ons­zeich­nun­gen, Maß- und Gewichts­an­ga­ben, Men­gen, Preise, sons­ti­ge Beschrei­bun­gen und sons­ti­ge Daten, wie sie in Kata­lo­gen, Rund­schrei­ben, Anzei­gen oder Preis­lis­ten des Bestel­lers ent­hal­ten sind, stel­len nur Nähe­rungs­wer­te dar und sind solan­ge nicht für den Bestel­ler ver­bind­lich, wie sie nicht aus­drück­lich in den Ver­trag ein­be­zo­gen wor­den sind. Die­se Daten, die dem Lie­fe­ran­ten vor Ver­trags­ab­schluss über­mit­telt wur­den, blei­ben aus­schließ­li­ches Eigen­tum des Bestel­lers und dür­fen auch Drit­ten nicht zugäng­lich gemacht wer­den; nach Abwick­lung der Bestel­lung sind sie dem Bestel­ler auf Ver­lan­gen zurück­zu­ge­ben oder zu löschen. Glei­ches gilt, wenn der Bestel­ler dem Lie­fe­ran­ten Werk­zeu­ge zur Fer­ti­gung der Ware zur Ver­fü­gung stellt.

3. Kauf­preis, Zahlungsbedingungen

Der in der Bestel­lung aus­ge­wie­se­ne Preis ist bin­dend und beruht auf der Ver­ein­ba­rung “frei Fracht­füh­rer” (FCA Inco­terms) Der ver­ein­bar­te Kauf­preis schließt jedoch die ord­nungs­ge­mä­ße Ver­pa­ckung, Ladung und Ladungs­si­che­rung der Ware durch den Lie­fe­ran­ten und die gesetz­li­cher Mehr­wert­steu­er ein. Rech­nun­gen kann der Bestel­ler nur bear­bei­ten, wenn die­se –ent­spre­chend den Vor­ga­ben in der Bestel­lung- die dort aus­ge­wie­se­ne Bestell­num­mer oder Kom­mis­si­ons­num­mer ent­hal­ten und zwei­fach von der Waren­lie­fe­rung getrennt, beim Bestel­ler ein­ge­hen. Zah­lung und Lie­fe­rung soll in der Wei­se und zu der Zeit erfol­gen, wie es von den Par­tei­en im Ein­zel­fall ver­ein­bart wird. Soweit im Ein­zel­fall kei­ne Ver­ein­ba­rung getrof­fen wird, soll die Zah­lung im Regel­fall inner­halb von 14 Tagen nach Lie­fe­rung und Erhalt der Rech­nung mit 3% Skon­to beziehungs­wei­se inner­halb von 30 Tagen rein net­to erfol­gen. Der Bestel­ler schul­det kei­ne Fäl­lig­keits­zin­sen. Der Bestel­ler schul­det im Ver­zugs­fall Ver­zugs­zin­sen in Höhe von jähr­lich 9 %-Punk­ten über dem jewei­li­gen Basis­zins­satz.

4. Lie­fer­be­din­gun­gen, Vertragsstrafe

Der Lie­fe­rant ist ohne vor­he­ri­ge schrift­li­che Zustim­mung des Bestel­lers nicht berech­tigt, die von ihm geschul­de­te Leis­tung durch Drit­te (z.B. Sub­un­ter­neh­mer) erbrin­gen zu las­sen. Die Lie­fe­rung hat am im Ver­trag oder der Bestel­lung nie­der­ge­leg­ten Lie­fer­tag zu erfolgen.
D
er Lie­fe­rant ist ver­pflich­tet, den Bestel­ler unver­züg­lich schrift­lich zu benach­rich­ti­gen, wenn ein Lie­fer­ver­zug ein­tritt. Gerät der Lie­fe­rant in Ver­zug, ist der Bestel­ler, falls im Ver­trag nichts ande­res ver­ein­bart ist, berech­tigt, eine Ver­trags­stra­fe in Höhe von 1 % des Net­to­kauf­prei­ses pro voll­ende­te Kalen­der­wo­che des Ver­zugs, maxi­mal jedoch 5 % des gesam­ten bzw. antei­li­gen Net­to­kauf­prei­ses der Ware, mit wel­cher der Lie­fe­rant in Ver­zug gera­ten ist, gel­tend zu machen. Dem Bestel­ler bleibt der Nach­weis vor­be­hal­ten, dass ein höhe­rer Scha­den ent­stan­den ist. Dem Lie­fe­rant bleibt der Nach­weis vor­be­hal­ten, dass über­haupt kein oder ein wesent­lich gerin­ge­rer Scha­den ent­stan­den ist. Die Annah­me einer ver­spä­te­ten Lie­fe­rung bedeu­tet kei­nen Ver­zicht auf die Gel­tendmachung von Ver­trags­stra­fe bzw. Ver­zugs­schä­den. Der Ver­trags­stra­fen­vor­be­halt ist recht­zei­tig, wenn der Bestel­ler die Ver­trags­stra­fe bei der nächst fäl­li­ger Rech­nung in Abzug bringt.
Teil­lie­fe­run­gen sind grund­sätz­lich unzu­läs­sig, es sei denn, der Bestel­ler hat die­sen aus­drück­lich zuge­stimmt oder die­se sind dem Bestel­ler zumut­bar. Die Annah­me einer vom Bestel­ler nicht gewünsch­ten Teil­lie­ferung lässt die Rech­te des Bestel­lers hin­sicht­lich der gesam­ten Lie­fe­rung unbe­rührt, auch wenn dies bei der Annah­me nicht aus­drück­lich vor­behal­ten ist. Der Bestel­ler ist nicht dazu ver­pflich­tet, Lie­fe­run­gen vor dem ver­ein­bar­ten Lie­fer­ter­min anzunehmen.

5. Höhe­re Gewalt

Der Bestel­ler ist zur recht­zei­ti­gen Abnah­me der Ware nicht ver­pflich­tet, wenn er durch recht­mä­ßi­ge Arbeits­kämp­fe, unver­schul­de­te Betriebs­störun­gen, behörd­li­che Maß­nah­men, Unru­hen oder sons­ti­ge unab­wend­bare Ereig­nis­se an der Abnah­me gehin­dert ist. Der Bestel­ler wird dem Lieferan­ten den Ein­tritt und die vor­aus­sicht­li­che Dau­er sol­cher Umstän­de unver­züg­lich mit­tei­len. Besteht die­ses Hin­der­nis län­ger als 2 Monate fort, ste­hen dem Lie­fe­ran­ten die gesetz­li­chen Rech­te hin­sicht­lich unver­schul­de­ter end­gül­ti­ger Leis­tungs­hin­der­nis­se zu. Der Bestel­ler ist in die­sem Fall berech­tigt, ganz oder teil­wei­se vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten. In die­sem Fall ist der Lie­fe­rant unter Aus­schluss wei­te­rer Ansprü­che berech­tigt, die bis zum Rück­tritt erbrach­ten Leis­tun­gen ana­log der Bestim­mung des § 645 BGB in Rech­nung zu stel­len. Die Rege­lun­gen über den Ver­zug einer Ver­trags­par­tei blei­ben von die­ser Rege­lung unberührt.

6. Gefahr­über­gang

Soweit sich aus den Ein­zel­lie­fer­ver­tä­gen nichts ande­res ergibt, wird der Zeit­punkt des Gefahr­über­gangs in Über­ein­stim­mung mit den Inco­terms der Inter­na­tio­na­len Han­dels­kam­mer (Inco­terms 2010) fest­ge­legt. Wur­de hier­über kei­ne Ein­zel­fall­ab­spra­che getrof­fen, so soll grund­sätz­lich die Klau­sel “deli­very duty paid” (gelie­fert ver­zollt, Inco­terms 2010) gelten.

7. Unter­su­chungs­recht und Untersuchungspflicht

Der Bestel­ler hat das Recht, die Pro­duk­ti­on des Lie­fe­ran­ten zu audi­tie­ren.
Für die kauf­män­ni­schen Unter­su­chungs- und Rüge­pflicht gel­ten die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten (§§ 377, 381 HGB), mit fol­gen­der Maß­ga­be: Die Unter­su­chungs­pflicht des Bestel­lers beschränkt sich auf Män­gel, die bei sei­ner Waren­ein­gangs­kon­trol­le unter äußer­li­cher Begut­ach­tung ein­schließ­lich der Lie­fer­pa­pie­re sowie bei sei­ner Qua­li­täts­kon­trol­le im Stich­pro­ben­ver­fah­ren offen zu Tage tre­ten (z.B. Trans­port­be­schä­di­gungen, Falsch- und Min­der­lie­fe­rung). Soweit eine Abnah­me ver­ein­bart oder die Ware zum Ein­bau in ein Bau­werk bestimmt ist, besteht kei­ne Unter­su­chungs­pflicht. Im Übri­gen kommt es dar­auf an, inwie­weit eine Unter­su­chung unter Berück­sich­ti­gung der Umstän­de des Ein­zel­falls nach ord­nungs­ge­mä­ßem Geschäfts­gang tun­lich ist.
Die Rüge­pflicht des Bestel­lers für spä­ter ent­deck­te Män­gel bleibt unberührt. In allen Fäl­len gilt unse­re Rüge (Män­gel­an­zei­ge) als unver­züg­lich und recht­zei­tig, wenn sie inner­halb von 8 Arbeits­ta­gen beim Lie­fe­ran­ten ein­geht.

8. Män­gel­rech­te

8.1. Män­gel­rech­te bei Sachmängeln
Der Lie­fe­rant über­nimmt die Ver­pflich­tung, dass der Lie­fer­ge­gen­stand ein­schließ­lich Auf­ma­chung und Aus­zeich­nung der Bestel­lung män­gel­frei ist und im Übri­gen dem neu­es­ten Stand der Tech­nik, den ein­schlä­gi­gen recht­li­chen Bestim­mun­gen und den Richt­li­ni­en von Behör­den, Berufs­genos­sen­schaf­ten und Fach­ver­bän­den ent­spricht und bevor­ste­hen­de Ände­run­gen nicht bekannt sind.
Die Män­gel­haf­tung des Lie­fe­ran­ten besteht für 36 Mona­te ab Gefah­rübergang bei Ware, die bestim­mungs­ge­mäß in ein Bau­werk ein­ge­baut wird, 5 Jah­re und 6 Monate.

8.2. Kei­ne Ver­let­zung von Rechtsnormen
Der Lie­fe­rant sichert zu, dass die Aus­füh­rung der Ein­zel­lie­fer­ver­trä­ge kei­ne Rechts­ver­let­zung ins­be­son­de­re im Hin­blick auf die Ein­hal­tung von Geset­zen, Ver­ord­nun­gen oder sons­ti­gen Bestim­mun­gen irgend­ei­ner offi­zi­el­len Stel­le bewir­ken wird.

8.3. Män­gel­rech­te bei Rechtsmängeln
Der Lie­fe­rant sichert zu, dass alle den Kauf­ver­trä­gen unter­lie­gen­den Gegen­stän­de in sei­nem Voll­ei­gen­tum ste­hen und dass kei­ne ander­wei­ti­gen Rech­te Drit­ter (wie etwa Pfand­rech­te, sons­ti­ge Gläu­bi­ger­po­si­tio­nen aus For­de­rungs­ab­tre­tung oder sons­ti­gen Kre­dit­si­cher­hei­ten, For­de­rungs­verkauf, Miet­kauf, Vor­be­halts­kauf usw.) entgegenstehen.

8.4. Wei­ter­ge­hen­de Mängelrechte
Die wei­ter­ge­hen­den gesetz­li­chen Män­gel­rech­te des Bestel­lers blei­ben unbe­rührt.

9. Garan­tien, Zusicherungen

Hat der Lie­fe­rant für die Beschaf­fen­heit des Lie­fer­ge­gen­stands eine Garan­tie über­nom­men oder eine Beschaf­fen­heit zuge­si­chert, haf­tet er nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen auf Scha­den­er­satz ein­schließ­lich des Scha­dens statt der Leis­tung. Die Ver­jäh­rungs­frist beträgt 36 Mona­te, gerech­net ab Ent­de­ckung des Feh­lens der garan­tier­ten bzw. zuge­si­cherten Beschaf­fen­heit, bei Ware, die bestim­mungs­ge­mäß in ein Bau­werk ein­ge­baut wird, 5 Jah­re und 6 Monate.

10. Lie­fer­re­gress

Sofern der Bestel­ler im Rah­men eines Ver­brauchs­gü­ter­kaufs vom Kun­den in Anspruch genom­men wird, und die­se Inan­spruch­nah­me auf einem Man­gel des vom Lie­fe­rant gelie­fer­ten Gegen­stands beruht, ver­jäh­ren die Regress­an­sprü­che des Bestel­lers in 660 Mona­ten ab Gefahr­über­gang vom Lie­fe­rant auf den Besteller.

11. Pro­dukt­haf­tung

Sofern ein Pro­dukt­scha­den auf­tritt, für wel­chen der Lie­fe­rant verant­wort­lich ist und für den er im Außen­ver­hält­nis selbst haf­tet, ist er ver­pflich­tet, den Bestel­ler von Scha­den­er­satz­an­sprü­chen Drit­ter freizustel­len und dem Bestel­ler etwa­ige Auf­wen­dun­gen, die sich aus einer Rück­ruf­ak­ti­on erge­ben, dem Bestel­ler zu erstat­ten. Soweit mög­lich, wird der Bestel­ler dem Lie­fe­ran­ten mit­tei­len, wenn eine Rück­ruf­ak­ti­on beab­sich­tigt ist und ihm Gele­gen­heit zur Stel­lung­nah­me geben.
Der Lie­fe­rant ver­pflich­tet sich, eine Pro­dukt­haft­pflicht­ver­si­che­rung mit einer Deckungs­sum­me von 2 Mil­lio­nen € pro Personenschaden/Sach­scha­den –pau­schal- zu unter­hal­ten; ste­hen dem Bestel­ler wei­te­re Scha­den­er­satz­an­sprü­che zu, blei­ben die­se unberührt.

12. Lie­fe­ran­ten­er­klä­rung, Außenwirtschaftsverkehr

Der Lie­fe­rant hat Herkunft/Ursprung der Ware unter Ein­hal­tung der ein­schlä­gi­gen Vor­schrif­ten nach­zu­wei­sen, ins­be­son­de­re durch Lie­feranten- oder Ursprungs­er­klä­rung sowie Mit­tei­lung des Ursprungs­lan­des der Ware.
Der Lie­fe­rant hat den Bestel­ler dar­über zu unter­rich­ten, ob die Ware einer Aus­fuhr­ge­neh­mi­gung bedarf. Er hat dem Bestel­ler gege­be­nen­falls die Lis­ten­po­si­ti­ons­num­mer nach deut­schem Außen­wirt­schafts­recht (Anla­ge AL) und nach US-Recht(ECCN) mit­zu­tei­len. Auf Anfor­de­rung hat der Lie­fe­rant dem Bestel­ler sämt­li­che wei­te­ren Außen­han­dels­da­ten der Ware mit­zu­tei­len.

13. Geheim­hal­tung

Der Lie­fe­rant ver­pflich­tet sich, sämt­li­che Infor­ma­tio­nen und Daten, die den Bestel­ler betref­fen und ihm im Ver­lau­fe der Erfül­lung oder Durchführung eines Ver­trags­ver­hält­nis­ses mit dem Bestel­ler bekannt wer­den, an Drit­te weder wei­ter­zu­ge­ben noch sonst zugäng­lich zu machen. Der Lie­fe­rant darf Infor­ma­tio­nen und Daten, die er vom Bestel­ler erhält, nur sol­chen Mit­ar­bei­tern zur Ver­fü­gung stel­len, die für deren Ver­wen­dung zum Zweck der Lie­fe­rung an den Bestel­ler not­wen­di­ger­wei­se her­an­gezogen wer­den müs­sen und die eben­falls zur Geheim­hal­tung ver­pflich­tet sind. Der Lie­fe­rant hat die­se Geheim­hal­tungs­ver­pflich­tun­gen auch sämt­li­chen Mit­ar­bei­tern auf­zu­er­le­gen und sicher­zu­stel­len, dass die­se die Geheim­hal­tungs­ver­pflich­tung befol­gen. Die Geheim­hal­tungs­ver­pf­lichtung besteht aus­nahms­wei­se nicht,

a) für Daten und Infor­ma­tio­nen, die zum Zeit­punkt der Offen­le­gung an den Lie­fe­rant bereits im recht­mä­ßi­gen Besitz des Lie­fe­ran­ten waren;
b) für Daten und Infor­ma­tio­nen, die zum Zeit­punkt der Offen­le­gung an den Lie­fe­rant öffent­lich zugäng­lich waren oder danach öffent­lich zugäng­lich wurden;
c) wenn und soweit der Lie­fe­rant oder einer sei­ner Arbeit­neh­mer auf­grund eines Geset­zes oder der Ent­schei­dung eines Gerichts oder einer Ver­wal­tungs­be­hör­de dazu ver­pflich­tet ist, die vom Bestel­ler an den Lie­fe­ran­ten offen­ge­leg­ten Infor­ma­ti­on mit­zu­tei­len und/oder dar­über zu informieren;
d) wenn der Bestel­ler zuvor der Wei­ter­ga­be von Daten und Infor­ma­tionen, die der Lie­fe­rant vom Bestel­ler erhal­ten hat, zuge­stimmt hat.

Der Lie­fe­rant trägt die Beweis­last für das Vor­lie­gen die­ser oben bezeichneten Aus­nah­men (a – d).
Der Bestel­ler behält sich alle Rech­te an sol­chen Infor­ma­tio­nen (einschließ­lich Urhe­ber­rech­ten und dem Recht zur Anmel­dung von gewerblichen Schutz­rech­ten, wie Paten­ten etc.) vor. Soweit dem Bestel­ler die­se von Drit­ten zugäng­lich gemacht wur­den, gilt die­ser Rechts­vor­be­halt auch zuguns­ten die­ser Dritter.

14. Com­pli­ance

Der Lie­fe­rant ver­pflich­tet sich, alle Geset­ze und Vor­schrif­ten der­je­ni­gen Län­der ein­zu­hal­ten, in denen er tätig wird.
Er ver­pflich­tet sich gegen­über dem Bestel­ler, sich weder an Bes­techungs­de­lik­ten noch an Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen zu betei­li­gen und zwar weder direkt noch indi­rekt, weder aktiv noch pas­siv. Der Bestel­ler ist für den Schutz sei­ner Mit­ar­bei­ter und der Umwelt ver­ant­wort­lich. Der Bestel­ler wird die­se Ver­pflich­tun­gen auch sei­nen jewei­li­gen Lie­feran­ten auferlegen.

15. Gerichts­stand; Rechts­wahl, Textvorrang

Die­se Ver­ein­ba­rung unter­liegt –unter Aus­schluss des UNK­auf­rechtsaus­schließ­lich deut­schem Recht.
Gerichts­stand für alle sich aus dem Ver­trags­ver­hält­nis erge­ben­den Rechts­strei­tig­kei­ten ist der Sitz des Bestel­lers, wenn der Lie­fe­rant Kaufmann im Sin­ne des Han­dels­rechts, juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich­recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen ist. Der Bestel­ler ist aber auch berech­tigt, den Lie­fe­ran­ten an dem für den Sitz des Lie­feranten zustän­di­gen Gericht zu ver­kla­gen oder dort einst­wei­li­gen Rechtsschutz zu beantragen.
Bei Aus­le­gung des Ver­trags und die­ser All­ge­mei­nen Ein­kaufs­be­din­gungen ist der in Deutsch abge­fass­te Text zu Grun­de zule­gen auch dann, wenn der Ver­trag und/oder die­se All­ge­mei­nen Ein­kaufs­be­din­gun­gen in eine ande­re Spra­che über­setzt wor­den sind.

16. Sal­va­to­ri­sche Klausel

Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen die­ser All­ge­mei­nen Ein­kaufs­be­din­gungen ganz oder teil­wei­se unwirk­sam sein, berührt dies die Wirk­sam­keit der übri­gen Rege­lun­gen nicht. Die Par­tei­en ver­pflich­ten sich, eine unwirk­sa­me Rege­lung durch eine sol­che zu erset­zen, wel­che dem wirt­schaft­li­chen Zweck der unwirk­sa­men Rege­lung am Nächs­ten kommt und wirk­sam ist. Dies gilt nicht bei einer Unwirk­sam­keit wegen Verstoßes gegen die §§ 305 bis 310 BGB. In die­sem Fall gilt die gesetz­li­che Rege­lung, soweit kei­ne ergän­zen­de Ver­trags­aus­le­gung zum Zwe­cke der Lücken­fül­lung gebo­ten ist.

All­ge­mei­ne Ein­kaufs­be­din­gun­gen der Fa. Bro­szeit GmbH, Janu­ar 2018

VER­KAUFS­BE­DIN­GUN­GEN

1. All­ge­mei­nes

1.1 Für alle unse­re Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen gel­ten unse­re nachste­hen­den Lie­fe­rungs-und Zah­lungs­be­din­gun­gen. Ergän­zend und im Rang nach die­sen Lie­fe­rungs- und Zah­lungs­be­din­gun­gen gel­ten die Tegern­seer Gebräu­che im inlän­di­schen Han­del mit Rund­holz, Schnitt­holz und Holz­werk­stof­fen, auch wenn der Kun­de sei­nen Sitz nicht in Deutsch­land hat.
1.2 Abwei­chen­de oder ent­ge­gen­ste­hen­de Bedin­gun­gen wer­den von uns nicht aner­kannt, sofern wir die­sen nicht aus­drück­lich zuge­stimmt haben. Die­se Lie­fe­rungs- und Zah­lungs­be­din­gun­gen gel­tend auch für alle zukünf­ti­gen Geschäf­te zwi­schen den Par­tei­en sowie auch dann, wenn wir in Kennt­nis abwei­chen­der oder ent­gegen­ste­hen­der Bedin­gun­gen die Lie­fe­rung der Ware durchführen.
1.3 Die­se Lie­fe­rungs- und Zah­lungs­be­din­gun­gen gel­ten nur gegen­über Unter­neh­mern, juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­chen Son­der­ver­mö­gen im Sin­ne von § 310 Abs. 1 BGB.
1.4 Tech­ni­sche Ände­run­gen sowie das Eigen­tum und das Urhe­berrecht an unse­ren Unter­la­gen behal­ten wir uns vor.

2. Ange­bot, Annahme

Unse­re Ange­bo­te sind frei­blei­bend. Sofern die Bestel­lung ein Angebot im Sin­ne von § 145 BGB dar­stellt, sind wir berech­tigt, die­ses inner­halb einer Frist von 2 Wochen schrift­lich oder in Text­form des § 126 b BGB anzunehmen.

3. Prei­se und Zahlungsbedingungen

3.1 Unse­re Prei­se gel­ten ab Werk.
3.2 Der ver­ein­bar­te Preis beruht auf den der­zei­ti­gen Mate­ri­al­kosten und Löh­nen. Falls die­se sich bis zur Aus­lie­fe­rung der Ware ver­än­dern, so erfährt auch der Preis eine Ver­än­de­rung nach Maß­ga­be der pro­zen­tua­len Ver­än­de­rung der Mate­ri­al­kos­ten und Löh­ne, wobei die jewei­li­ge Ver­än­de­rung der Mate­ri­al­kos­ten und Löh­ne zu glei­chen pro­zen­tua­len Antei­len in die Berech­nung ein­fließt. Hier­bei wird der jewei­li­ge Fabri­ka­ti­ons­stand bei Ein­tre­ten von Mate­ri­al­kos­ten- oder Lohn­än­de­run­gen berück­sich­tigt, d.h. die Berich­ti­gung bezieht sich nur auf den Teil des Prei­ses, der den noch anfal­len­den Kos­ten entspricht.
3.3 Zu den Prei­sen kommt die Mehr­wert­steu­er in der gesetz­li­chen Höhe hin­zu.
3.4 Unse­re Rech­nun­gen sind zahl­bar inner­halb von 10 Tagen mit 2 % Skon­to vom Net­to­ver­kaufs­preis, inner­halb 30 Tagen ohne Abzug, jeweils ab Rechnungsdatum.

4. Lie­fer­zeit

4.1 Der Beginn der von uns ange­ge­be­nen Lie­fer­zeit setzt die Abklärung aller tech­ni­scher Fra­gen vor­aus, soweit der Kun­de hier­an mit­wir­ken muss.
4.2 Sofern wir ver­bind­li­che Lie­fer­fris­ten aus Grün­den, die wir nicht zu ver­tre­ten haben, nicht ein­hal­ten kön­nen (Nicht­ver­füg­bar­keit der Leis­tung), wer­den wir den Kun­den hier­über unver­züg­lich infor­mieren und gleich­zei­tig die vor­aus­sicht­li­che, neue Lie­fer­frist mit­teilen. Ist die Leis­tung auch inner­halb der neu­en Lie­fer­frist nicht ver­füg­bar, so sind wir berech­tigt, ganz oder teil­wei­se vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten; eine bereits erbrach­te Gegen­leis­tung wird dem Kun­den unver­züg­lich erstat­tet. Als Fall der Nicht­ver­füg­bar­keit der Leis­tung in die­sem Sin­ne gilt ins­be­son­de­re die nicht recht­zei­ti­ge Selbst­be­lie­fe­rung durch unse­re Zulie­fe­rer, wenn wir ein kon­gruentes Deckungs­ge­schäft abge­schlos­sen haben. Die gesetz­li­chen Rück­tritts- und Kün­di­gungs­rech­te des Kun­den sowie die gesetzlichen Vor­schrif­ten über die Abwick­lung des Ver­trags bei einem Aus­schluss der Leis­tungs­pflicht (z.B. Unmög­lich­keit oder Unzu­mutbar­keit der Leistung/oder Nach­er­fül­lung) blei­ben unberührt.
4.3 Der Ein­tritt des Lie­fer­ver­zugs bestimmt sich nach den gesetz­lichen Vor­schrif­ten. In jedem Fall ist aber eine Mah­nung durch den Kun­den erfor­der­lich. Gera­ten wir in Lie­fer­ver­zug, so kann der Kun­de, im Fal­le unse­rer ein­fa­chen Fahr­läs­sig­keit unter Aus­schluss wei­te­rer Rech­te, pau­scha­lier­ten Ersatz sei­nes Ver­zugs­scha­dens ver­lan­gen. Die Scha­dens­pau­scha­le beträgt für jede voll­ende­te Kalen­der­wo­che des Ver­zugs 0,5 % des Net­to­prei­ses (Auf­trags­wert), ins­ge­samt jedoch höchs­tens 5 % des Auf­trags­werts des­je­ni­gen Teils der Gesamt­lie­fe­rung, der in Fol­ge der Ver­spä­tung nicht rechtzei­tig oder nicht ver­trags­ge­mäß genutzt wer­den kann. Uns bleibt der Nach­weis vor­be­hal­ten, dass dem Kun­den gar kein Scha­den oder ein wesent­lich gerin­ge­rer Scha­den als vor­ste­hen­de Pau­scha­le ent­stan­den ist.

5. Auf­rech­nung, Zurück­be­hal­tung, Zahlungseinstellung

5.1 Der Kun­de ist zur Auf­rech­nung nur berech­tigt, inso­weit sei­ne Gegen­an­sprü­che unbe­strit­ten oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt sind. Zur Gel­tend­ma­chung von Zurück­be­hal­tungs­rech­ten ist der Kun­de nur auf­grund von Gegen­an­sprü­chen aus dem glei­chen Ver­tragsver­hält­nis berechtigt.
5.2 Bei Zah­lungs­ein­stel­lung, Stel­lung eines Antrags auf Eröff­nung eines Schutz­schirm­ver­fah­rens oder Insol­venz­ver­fah­rens des Kun­den sind alle Rech­nun­gen sofort fäl­lig, alle Rabat­te und Skon­ti ver­fal­len und noch aus­ste­hen­de Lie­fe­run­gen wer­den nur gegen Vor­kas­se oder Sicher­heits­leis­tung vorgenommen.

6. Eigen­tums­vor­be­halt

6.1 Wir behal­ten uns das Eigen­tum an sämt­li­chen von uns gelie­fer­ten Waren bis zur Bezah­lung aller Ansprü­che aus der Geschäftsver­bin­dung mit dem Kun­den vor. Beim Ein­bau der gelie­fer­ten Waren oder der Ver­bin­dung mit ande­ren Anla­gen erstreckt sich unser Eigen­tum antei­lig auch auf die durch Ein­bau ent­stan­de­ne Fer­tig­wa­re oder Anla­ge. Dies gilt auch dann, wenn das Ent­gelt für bestimm­te, vom Kun­den bezeich­ne­te Waren­lie­fe­run­gen bereits bezahlt ist, da das vor­be­hal­te­ne Eigen­tum als Siche­rung für unse­re Sal­do­for­de­rung dient. Über­steigt der Wert der uns zur Siche­rung die­nen­den unter Eigen­tums­vor­be­halt gelie­fer­ten Waren unse­re Gesamt­for­de­rung um mehr als 20 %, so sind wir auf Ver­lan­gen des Kun­den inso­weit zur Rück­über­tra­gung ver­pflich­tet. Die Aus­wahl der frei­zu­ge­ben­den Sicher­heit obliegt uns.
6.2 Dem Kun­den ist in stets wider­ruf­li­cher Wei­se gestat­tet, die gelie­fer­te Ware im Rah­men eines ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäftsver­kehrs wei­ter zu ver­äu­ßern, es sei denn, dass die sich aus dem Wei­ter­ver­kauf erge­ben­de For­de­rung bereits an Ande­re abge­tre­ten ist; die Berech­ti­gung zur Wei­ter­ver­äu­ße­rung ent­fällt auch bei Zah­lungs­ein­stel­lung des Kunden.
6.3 Die ihm aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung oder aus wirt­schaft­lich ähn­lichen Ver­fü­gun­gen zuste­hen­de For­de­run­gen tritt der Kun­de bereits jetzt an uns zur Siche­rung ab; dabei macht es kei­nen Unter­schied, ob die Vor­be­halts­wa­re ohne oder nach Ver­bin­dung mit ande­ren Sachen ver­kauft wird.
6.4 Für den Fall, dass die Vor­be­halts­wa­re wei­ter ver­kauft wird, sei es sepa­rat oder in Ver­bin­dung oder Ver­mi­schung mit ande­ren uns nicht gehö­ren­den Waren oder nach Wei­ter­ver­ar­bei­tung, gilt die Abtre­tung nur in Höhe des zwi­schen uns und dem Kun­den gel­ten­den Rech­nungs­be­trags der Vor­be­halts­wa­re ein­schließ­lich Umsatz­steu­er.
6.5 Der Kun­de ist zur Ein­zie­hung der abge­tre­te­nen For­de­rung solan­ge ermäch­tigt, wie er sei­ner Zah­lungs­pflicht uns gegen­über nachkommt; die von ihm ein­ge­zo­ge­nen Beträ­ge hat er sofort an uns abzu­füh­ren, soweit unse­re For­de­run­gen fäl­lig sind. Im Fal­le der Ver­let­zung der Zah­lungs­pflicht des Kun­den sind wir berech­tigt, die For­de­rungs­ab­tre­tung gegen­über dem Ver­trags­part­ner des Kun­den offen­zu­le­gen.
6.6 Wir sind berech­tigt, die Her­aus­ga­be der Vor­be­halts­wa­re zu ver­lan­gen, wenn der Kun­de sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen trotz einer nach dem Kalen­der bestimm­ten Zeit oder Frist­set­zung nicht nach­ge­kom­men ist. Das Her­aus­ga­be­ver­lan­gen stellt zugleich den Rück­tritt vom Ver­trag dar.
6.7 Der Kun­de darf die Ware weder ver­pfän­den noch zur Siche­rung über­eig­nen. Bei Pfän­dung sowie Beschlag­nah­me oder sons­ti­gen Ver­fü­gun­gen durch Drit­te Hand hat der Kun­de uns unver­züg­lich zu benach­rich­ti­gen.

7. Gefahr­über­gang und Versand

7.1 Die Gefahr geht spä­tes­tens mit der Absen­dung der Ware auf den Kun­den über und zwar auch dann, wenn Teil­lie­fe­run­gen erfol­gen oder wir noch ande­re Leis­tun­gen, z.B. Ver­sen­dungs­kos­ten oder Anfuhr, über­nom­men haben.
7.2 Ver­zö­gert sich der Ver­sand in Fol­ge von Umstän­den, die der Kun­de zu ver­tre­ten hat, so erfolgt der Gefahr­über­gang an dem Tage, an dem wir Ver­sand­be­reit­schaft her­ge­stellt haben.
7.3 Teil­lie­fe­run­gen sind zulässig.

8. Sach­män­gel­haf­tung

8.1 Die Sach­män­gel­rech­te des Kun­den set­zen vor­aus, dass die­ser seinen nach § 377 HGB geschul­de­ten Unter­su­chungs- und Rüge­o­b­liegen­hei­ten ord­nungs­ge­mäß nach­ge­kom­men ist. Nimmt der Kun­de den Ein­bau der von uns gelie­fer­ten Sache in eine ande­re Sache vor, so hat er die Unter­su­chung auf erkenn­ba­re Män­gel vor dem Ein­bau vorzunehmen.
8.2 Liegt ein Man­gel bei Gefahr­über­gang vor, so sind wir berech­tigt, nach unse­rer Wahl den Man­gel durch unent­gelt­li­che Nach­bes­serung oder Ersatz­lie­fe­rung zu besei­ti­gen. Die Rech­te des Kun­den nach § 439 Abs.3 BGB und § 445 a) BGB blei­ben unbe­rührt. Bei unver­hält­nis­mä­ßig hohen Kos­ten der Nach­bes­se­rung kön­nen wir die Nach­bes­se­rung ver­wei­gern. Das ist dann der Fall, wenn die Nach­bes­se­rungs­kos­ten den Auf­trags­wert (Net­to­ver­trags­sum­me) um das 10-fache über­stei­gen. Sind wir zur Män­gel­be­sei­ti­gung nicht bereit oder nicht in der Lage, ins­be­son­de­re ver­zö­gert sich die­se über ange­mes­se­ne Fris­ten hin­aus aus Grün­den, die wir zu ver­tre­ten haben oder schla­gen min­des­tens zwei Nach­er­fül­lungs­ver­su­che fehl, ist der Kun­de unbescha­det etwa­iger Scha­den­er­satz­an­sprü­che gem. nach­fol­gen­der Ziff. 9 berech­tigt, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten oder Min­de­rung der Ver­gü­tung gel­tend zu machen.
8.3 Sofern der Kun­de Sach­män­gel­rech­te nach sei­ner Wahl ver­lan­gen kann, ist er ver­pflich­tet, auf unser Ver­lan­gen inner­halb einer angemes­se­nen Frist zu erklä­ren, ob er bei Vor­lie­gen der Vor­aus­set­zungen Nach­er­fül­lung ver­langt, vom Ver­trag zurück­tritt, Min­de­rung des Kauf­prei­ses gel­tend macht und/oder Scha­den­er­satz statt der Leis­tung verlangt.
8.4 Die zum Zwe­cke der Nach­er­fül­lung erfor­der­li­chen Auf­wen­dun­gen, ins­be­son­de­re Transport‑, Wege‑, Arbeits- und Mate­ri­al­kos­ten werden von uns getra­gen, es sei denn, dass sich die Auf­wen­dun­gen dadurch erhö­hen, dass der Gegen­stand der Lie­fe­rung nach­träg­lich an einen ande­ren Ort als den Sitz des Kun­den ver­bracht wor­den ist und die Ver­brin­gung nicht schrift­lich mit uns ver­ein­bart wor­den ist.
8.5 Wir ste­hen ohne schrift­li­che Ver­ein­ba­rung nicht dafür ein, dass die von uns gelie­fer­te Ware aus­län­di­schen Vor­schrif­ten entspricht.
8.6 Für unse­re Haf­tung gilt im Übri­gen die nach­fol­gen­de Ziff. 9. Darüber hin­aus­ge­hen­de Ansprü­che wegen eines Sach­man­gels sind aus­ge­schlos­sen.

9. Haf­tung

9.1 Im Fal­le von Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit unse­rer­seits oder von Sei­ten unse­rer Ver­tre­ter oder Erfül­lungs­ge­hil­fen haf­ten wir nach den gesetz­li­chen Regeln; eben­so bei schuld­haf­ter Ver­let­zung von wesent­li­chen Ver­trags­pflich­ten. Soweit kei­ne vor­sätz­li­che Vertrag­s­ver­let­zung vor­liegt, ist unse­re Scha­den­er­satz­haf­tung auf den vor­her­seh­ba­ren, typi­scher Wei­se ein­tre­ten­den Scha­den begrenzt.
9.2 Die Haf­tung wegen schuld­haf­ter Ver­let­zung des Lebens, des Körpers oder der Gesund­heit sowie die Haf­tung nach den Pro­dukt­haftungs­ge­setz blei­ben unberührt.

10. Anwend­ba­res Recht, Gerichtsstand

10.1 Die­ser Ver­trag unter­liegt dem Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutschland (unter Aus­schluss der Kol­lis­si­ons­nor­men des Inter­na­tio­na­len Pri­vat­rechts und des UN-Kauf­rechts). Erfül­lungs­ort für alle unse­re Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen ist der Sitz unse­rer Gesellschaft.
10.2 Soweit der Kun­de Kauf­mann oder juris­ti­sche Per­son des öffentlichen Rechts oder öffent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen ist, ist aus­schließ­li­cher Gerichts­stand Ravens­burg. Wir sind jedoch berech­tigt, gegen den Kun­den auch an sei­nem Wohn- bzw. Geschäfts­sitz zu klagen.

11. Sons­ti­ge Bestimmungen

11.1 Die obi­gen Bestim­mun­gen gel­ten auch für Lie­fe­run­gen ins Ausland, wenn nichts ande­res schrift­lich ver­ein­bart ist.
11.2 Für Lie­fe­run­gen ins Aus­land gilt dar­über hin­aus die Klau­sel „ex-works“, der INCO­TERMS 2010.
11.3 Im Fal­le der Unwirk­sam­keit ein­zel­ner Bestim­mun­gen blei­ben alle sons­ti­gen Bestim­mun­gen und Ver­ein­ba­run­gen unberührt.
11.4 Die Ver­trags­spra­che ist Deutsch. Im Fall, dass die Bedeu­tung des deut­schen und des eng­li­schen Tex­tes die­ser Lie­fe­rungs- und Zah­lungs­be­din­gun­gen von­ein­an­der abwei­chen, ist der deut­sche Text vor­ran­gig.

Bro­szeit GmbH, Janu­ar 2018