ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
EINKAUFSBEDINGUNGEN
1. Auftrag, Auftragsbestätigung
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns (im Folgenden: Bestseller) und unseren Geschäftspartnern und Lieferanten (im Folgenden: Lieferant), soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung abgeändert werden. Sie gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Lieferanten (im Folgenden auch “Ware” genannt).
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen sollen auch dann ausschließlich gelten, wenn der Besteller Lieferungen und Leistungen des Lieferanten annimmt, und entgegenstehende Verkaufsbedingungen des Lieferanten bestehen, auch wenn der Besteller diesen Verkaufsbedingungen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Lieferanten, ohne dass der Besteller in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste; über Änderungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen wird der Besteller den Lieferanten in diesem Fall unverzüglich informieren.
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur für Verträge mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen.
2. Vertragsabschluss, Musterfertigung
Ein Liefervertrag gilt erst dann als abgeschlossen, wenn der Besteller nach Empfang eines Angebots innerhalb der Angebotsbindefrist, bei fehlender Angebotsbindefrist innerhalb von 14 Tagen eine schriftliche Annahmeerklärung abgegeben hat.
Konstruktionszeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, Mengen, Preise, sonstige Beschreibungen und sonstige Daten, wie sie in Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen oder Preislisten des Bestellers enthalten sind, stellen nur Näherungswerte dar und sind solange nicht für den Besteller verbindlich, wie sie nicht ausdrücklich in den Vertrag einbezogen worden sind. Diese Daten, die dem Lieferanten vor Vertragsabschluss übermittelt wurden, bleiben ausschließliches Eigentum des Bestellers und dürfen auch Dritten nicht zugänglich gemacht werden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie dem Besteller auf Verlangen zurückzugeben oder zu löschen. Gleiches gilt, wenn der Besteller dem Lieferanten Werkzeuge zur Fertigung der Ware zur Verfügung stellt.
3. Kaufpreis, Zahlungsbedingungen
Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend und beruht auf der Vereinbarung “frei Frachtführer” (FCA Incoterms) Der vereinbarte Kaufpreis schließt jedoch die ordnungsgemäße Verpackung, Ladung und Ladungssicherung der Ware durch den Lieferanten und die gesetzlicher Mehrwertsteuer ein. Rechnungen kann der Besteller nur bearbeiten, wenn diese –entsprechend den Vorgaben in der Bestellung- die dort ausgewiesene Bestellnummer oder Kommissionsnummer enthalten und zweifach von der Warenlieferung getrennt, beim Besteller eingehen. Zahlung und Lieferung soll in der Weise und zu der Zeit erfolgen, wie es von den Parteien im Einzelfall vereinbart wird. Soweit im Einzelfall keine Vereinbarung getroffen wird, soll die Zahlung im Regelfall innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung und Erhalt der Rechnung mit 3% Skonto beziehungsweise innerhalb von 30 Tagen rein netto erfolgen. Der Besteller schuldet keine Fälligkeitszinsen. Der Besteller schuldet im Verzugsfall Verzugszinsen in Höhe von jährlich 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.
4. Lieferbedingungen, Vertragsstrafe
Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Die Lieferung hat am im Vertrag oder der Bestellung niedergelegten Liefertag zu erfolgen.
Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Lieferverzug eintritt. Gerät der Lieferant in Verzug, ist der Besteller, falls im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Nettokaufpreises pro vollendete Kalenderwoche des Verzugs, maximal jedoch 5 % des gesamten bzw. anteiligen Nettokaufpreises der Ware, mit welcher der Lieferant in Verzug geraten ist, geltend zu machen. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferant bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Annahme einer verspäteten Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Vertragsstrafe bzw. Verzugsschäden. Der Vertragsstrafenvorbehalt ist rechtzeitig, wenn der Besteller die Vertragsstrafe bei der nächst fälliger Rechnung in Abzug bringt.
Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, der Besteller hat diesen ausdrücklich zugestimmt oder diese sind dem Besteller zumutbar. Die Annahme einer vom Besteller nicht gewünschten Teillieferung lässt die Rechte des Bestellers hinsichtlich der gesamten Lieferung unberührt, auch wenn dies bei der Annahme nicht ausdrücklich vorbehalten ist. Der Besteller ist nicht dazu verpflichtet, Lieferungen vor dem vereinbarten Liefertermin anzunehmen.
5. Höhere Gewalt
Der Besteller ist zur rechtzeitigen Abnahme der Ware nicht verpflichtet, wenn er durch rechtmäßige Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Unruhen oder sonstige unabwendbare Ereignisse an der Abnahme gehindert ist. Der Besteller wird dem Lieferanten den Eintritt und die voraussichtliche Dauer solcher Umstände unverzüglich mitteilen. Besteht dieses Hindernis länger als 2 Monate fort, stehen dem Lieferanten die gesetzlichen Rechte hinsichtlich unverschuldeter endgültiger Leistungshindernisse zu. Der Besteller ist in diesem Fall berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall ist der Lieferant unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, die bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen analog der Bestimmung des § 645 BGB in Rechnung zu stellen. Die Regelungen über den Verzug einer Vertragspartei bleiben von dieser Regelung unberührt.
6. Gefahrübergang
Soweit sich aus den Einzelliefervertägen nichts anderes ergibt, wird der Zeitpunkt des Gefahrübergangs in Übereinstimmung mit den Incoterms der Internationalen Handelskammer (Incoterms 2010) festgelegt. Wurde hierüber keine Einzelfallabsprache getroffen, so soll grundsätzlich die Klausel “delivery duty paid” (geliefert verzollt, Incoterms 2010) gelten.
7. Untersuchungsrecht und Untersuchungspflicht
Der Besteller hat das Recht, die Produktion des Lieferanten zu auditieren.
Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht des Bestellers beschränkt sich auf Mängel, die bei seiner Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei seiner Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart oder die Ware zum Einbau in ein Bauwerk bestimmt ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.
Die Rügepflicht des Bestellers für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 8 Arbeitstagen beim Lieferanten eingeht.
8. Mängelrechte
8.1. Mängelrechte bei Sachmängeln
Der Lieferant übernimmt die Verpflichtung, dass der Liefergegenstand einschließlich Aufmachung und Auszeichnung der Bestellung mängelfrei ist und im Übrigen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entspricht und bevorstehende Änderungen nicht bekannt sind.
Die Mängelhaftung des Lieferanten besteht für 36 Monate ab Gefahrübergang bei Ware, die bestimmungsgemäß in ein Bauwerk eingebaut wird, 5 Jahre und 6 Monate.
8.2. Keine Verletzung von Rechtsnormen
Der Lieferant sichert zu, dass die Ausführung der Einzellieferverträge keine Rechtsverletzung insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen Bestimmungen irgendeiner offiziellen Stelle bewirken wird.
8.3. Mängelrechte bei Rechtsmängeln
Der Lieferant sichert zu, dass alle den Kaufverträgen unterliegenden Gegenstände in seinem Volleigentum stehen und dass keine anderweitigen Rechte Dritter (wie etwa Pfandrechte, sonstige Gläubigerpositionen aus Forderungsabtretung oder sonstigen Kreditsicherheiten, Forderungsverkauf, Mietkauf, Vorbehaltskauf usw.) entgegenstehen.
8.4. Weitergehende Mängelrechte
Die weitergehenden gesetzlichen Mängelrechte des Bestellers bleiben unberührt.
9. Garantien, Zusicherungen
Hat der Lieferant für die Beschaffenheit des Liefergegenstands eine Garantie übernommen oder eine Beschaffenheit zugesichert, haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadenersatz einschließlich des Schadens statt der Leistung. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Entdeckung des Fehlens der garantierten bzw. zugesicherten Beschaffenheit, bei Ware, die bestimmungsgemäß in ein Bauwerk eingebaut wird, 5 Jahre und 6 Monate.
10. Lieferregress
Sofern der Besteller im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs vom Kunden in Anspruch genommen wird, und diese Inanspruchnahme auf einem Mangel des vom Lieferant gelieferten Gegenstands beruht, verjähren die Regressansprüche des Bestellers in 660 Monaten ab Gefahrübergang vom Lieferant auf den Besteller.
11. Produkthaftung
Sofern ein Produktschaden auftritt, für welchen der Lieferant verantwortlich ist und für den er im Außenverhältnis selbst haftet, ist er verpflichtet, den Besteller von Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen und dem Besteller etwaige Aufwendungen, die sich aus einer Rückrufaktion ergeben, dem Besteller zu erstatten. Soweit möglich, wird der Besteller dem Lieferanten mitteilen, wenn eine Rückrufaktion beabsichtigt ist und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 2 Millionen € pro Personenschaden/Sachschaden –pauschal- zu unterhalten; stehen dem Besteller weitere Schadenersatzansprüche zu, bleiben diese unberührt.
12. Lieferantenerklärung, Außenwirtschaftsverkehr
Der Lieferant hat Herkunft/Ursprung der Ware unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften nachzuweisen, insbesondere durch Lieferanten- oder Ursprungserklärung sowie Mitteilung des Ursprungslandes der Ware.
Der Lieferant hat den Besteller darüber zu unterrichten, ob die Ware einer Ausfuhrgenehmigung bedarf. Er hat dem Besteller gegebenenfalls die Listenpositionsnummer nach deutschem Außenwirtschaftsrecht (Anlage AL) und nach US-Recht(ECCN) mitzuteilen. Auf Anforderung hat der Lieferant dem Besteller sämtliche weiteren Außenhandelsdaten der Ware mitzuteilen.
13. Geheimhaltung
Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche Informationen und Daten, die den Besteller betreffen und ihm im Verlaufe der Erfüllung oder Durchführung eines Vertragsverhältnisses mit dem Besteller bekannt werden, an Dritte weder weiterzugeben noch sonst zugänglich zu machen. Der Lieferant darf Informationen und Daten, die er vom Besteller erhält, nur solchen Mitarbeitern zur Verfügung stellen, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an den Besteller notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Der Lieferant hat diese Geheimhaltungsverpflichtungen auch sämtlichen Mitarbeitern aufzuerlegen und sicherzustellen, dass diese die Geheimhaltungsverpflichtung befolgen. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht ausnahmsweise nicht,
a) für Daten und Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung an den Lieferant bereits im rechtmäßigen Besitz des Lieferanten waren;
b) für Daten und Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung an den Lieferant öffentlich zugänglich waren oder danach öffentlich zugänglich wurden;
c) wenn und soweit der Lieferant oder einer seiner Arbeitnehmer aufgrund eines Gesetzes oder der Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde dazu verpflichtet ist, die vom Besteller an den Lieferanten offengelegten Information mitzuteilen und/oder darüber zu informieren;
d) wenn der Besteller zuvor der Weitergabe von Daten und Informationen, die der Lieferant vom Besteller erhalten hat, zugestimmt hat.
Der Lieferant trägt die Beweislast für das Vorliegen dieser oben bezeichneten Ausnahmen (a – d).
Der Besteller behält sich alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten etc.) vor. Soweit dem Besteller diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritter.
14. Compliance
Der Lieferant verpflichtet sich, alle Gesetze und Vorschriften derjenigen Länder einzuhalten, in denen er tätig wird.
Er verpflichtet sich gegenüber dem Besteller, sich weder an Bestechungsdelikten noch an Menschenrechtsverletzungen zu beteiligen und zwar weder direkt noch indirekt, weder aktiv noch passiv. Der Besteller ist für den Schutz seiner Mitarbeiter und der Umwelt verantwortlich. Der Besteller wird diese Verpflichtungen auch seinen jeweiligen Lieferanten auferlegen.
15. Gerichtsstand; Rechtswahl, Textvorrang
Diese Vereinbarung unterliegt –unter Ausschluss des UNKaufrechtsausschließlich deutschem Recht.
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Bestellers, wenn der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsrechts, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist. Der Besteller ist aber auch berechtigt, den Lieferanten an dem für den Sitz des Lieferanten zuständigen Gericht zu verklagen oder dort einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen.
Bei Auslegung des Vertrags und dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ist der in Deutsch abgefasste Text zu Grunde zulegen auch dann, wenn der Vertrag und/oder diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen in eine andere Sprache übersetzt worden sind.
16. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am Nächsten kommt und wirksam ist. Dies gilt nicht bei einer Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen die §§ 305 bis 310 BGB. In diesem Fall gilt die gesetzliche Regelung, soweit keine ergänzende Vertragsauslegung zum Zwecke der Lückenfüllung geboten ist.
Allgemeine Einkaufsbedingungen der Fa. Broszeit GmbH, Januar 2018
VERKAUFSBEDINGUNGEN
1. Allgemeines
1.1 Für alle unsere Lieferungen und Leistungen gelten unsere nachstehenden Lieferungs-und Zahlungsbedingungen. Ergänzend und im Rang nach diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten die Tegernseer Gebräuche im inländischen Handel mit Rundholz, Schnittholz und Holzwerkstoffen, auch wenn der Kunde seinen Sitz nicht in Deutschland hat.
1.2 Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen geltend auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Lieferung der Ware durchführen.
1.3 Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
1.4 Technische Änderungen sowie das Eigentum und das Urheberrecht an unseren Unterlagen behalten wir uns vor.
2. Angebot, Annahme
Unsere Angebote sind freibleibend. Sofern die Bestellung ein Angebot im Sinne von § 145 BGB darstellt, sind wir berechtigt, dieses innerhalb einer Frist von 2 Wochen schriftlich oder in Textform des § 126 b BGB anzunehmen.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Unsere Preise gelten ab Werk.
3.2 Der vereinbarte Preis beruht auf den derzeitigen Materialkosten und Löhnen. Falls diese sich bis zur Auslieferung der Ware verändern, so erfährt auch der Preis eine Veränderung nach Maßgabe der prozentualen Veränderung der Materialkosten und Löhne, wobei die jeweilige Veränderung der Materialkosten und Löhne zu gleichen prozentualen Anteilen in die Berechnung einfließt. Hierbei wird der jeweilige Fabrikationsstand bei Eintreten von Materialkosten- oder Lohnänderungen berücksichtigt, d.h. die Berichtigung bezieht sich nur auf den Teil des Preises, der den noch anfallenden Kosten entspricht.
3.3 Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe hinzu.
3.4 Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto vom Nettoverkaufspreis, innerhalb 30 Tagen ohne Abzug, jeweils ab Rechnungsdatum.
4. Lieferzeit
4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischer Fragen voraus, soweit der Kunde hieran mitwirken muss.
4.2 Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, so sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung wird dem Kunden unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
4.3 Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Kunde, im Falle unserer einfachen Fahrlässigkeit unter Ausschluss weiterer Rechte, pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Auftragswert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Auftragswerts desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
5. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Zahlungseinstellung
5.1 Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, insoweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Kunde nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.
5.2 Bei Zahlungseinstellung, Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Schutzschirmverfahrens oder Insolvenzverfahrens des Kunden sind alle Rechnungen sofort fällig, alle Rabatte und Skonti verfallen und noch ausstehende Lieferungen werden nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung vorgenommen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Beim Einbau der gelieferten Waren oder der Verbindung mit anderen Anlagen erstreckt sich unser Eigentum anteilig auch auf die durch Einbau entstandene Fertigware oder Anlage. Dies gilt auch dann, wenn das Entgelt für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen bereits bezahlt ist, da das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung dient. Übersteigt der Wert der uns zur Sicherung dienenden unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren unsere Gesamtforderung um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Rückübertragung verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt uns.
6.2 Dem Kunden ist in stets widerruflicher Weise gestattet, die gelieferte Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiter zu veräußern, es sei denn, dass die sich aus dem Weiterverkauf ergebende Forderung bereits an Andere abgetreten ist; die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt auch bei Zahlungseinstellung des Kunden.
6.3 Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus wirtschaftlich ähnlichen Verfügungen zustehende Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt an uns zur Sicherung ab; dabei macht es keinen Unterschied, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verbindung mit anderen Sachen verkauft wird.
6.4 Für den Fall, dass die Vorbehaltsware weiter verkauft wird, sei es separat oder in Verbindung oder Vermischung mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder nach Weiterverarbeitung, gilt die Abtretung nur in Höhe des zwischen uns und dem Kunden geltenden Rechnungsbetrags der Vorbehaltsware einschließlich Umsatzsteuer.
6.5 Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung solange ermächtigt, wie er seiner Zahlungspflicht uns gegenüber nachkommt; die von ihm eingezogenen Beträge hat er sofort an uns abzuführen, soweit unsere Forderungen fällig sind. Im Falle der Verletzung der Zahlungspflicht des Kunden sind wir berechtigt, die Forderungsabtretung gegenüber dem Vertragspartner des Kunden offenzulegen.
6.6 Wir sind berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen trotz einer nach dem Kalender bestimmten Zeit oder Fristsetzung nicht nachgekommen ist. Das Herausgabeverlangen stellt zugleich den Rücktritt vom Vertrag dar.
6.7 Der Kunde darf die Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte Hand hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen.
7. Gefahrübergang und Versand
7.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. Versendungskosten oder Anfuhr, übernommen haben.
7.2 Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so erfolgt der Gefahrübergang an dem Tage, an dem wir Versandbereitschaft hergestellt haben.
7.3 Teillieferungen sind zulässig.
8. Sachmängelhaftung
8.1 Die Sachmängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Nimmt der Kunde den Einbau der von uns gelieferten Sache in eine andere Sache vor, so hat er die Untersuchung auf erkennbare Mängel vor dem Einbau vorzunehmen.
8.2 Liegt ein Mangel bei Gefahrübergang vor, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den Mangel durch unentgeltliche Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen. Die Rechte des Kunden nach § 439 Abs.3 BGB und § 445 a) BGB bleiben unberührt. Bei unverhältnismäßig hohen Kosten der Nachbesserung können wir die Nachbesserung verweigern. Das ist dann der Fall, wenn die Nachbesserungskosten den Auftragswert (Nettovertragssumme) um das 10-fache übersteigen. Sind wir zur Mängelbeseitigung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben oder schlagen mindestens zwei Nacherfüllungsversuche fehl, ist der Kunde unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche gem. nachfolgender Ziff. 9 berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung der Vergütung geltend zu machen.
8.3 Sofern der Kunde Sachmängelrechte nach seiner Wahl verlangen kann, ist er verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er bei Vorliegen der Voraussetzungen Nacherfüllung verlangt, vom Vertrag zurücktritt, Minderung des Kaufpreises geltend macht und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt.
8.4 Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport‑, Wege‑, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, es sei denn, dass sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz des Kunden verbracht worden ist und die Verbringung nicht schriftlich mit uns vereinbart worden ist.
8.5 Wir stehen ohne schriftliche Vereinbarung nicht dafür ein, dass die von uns gelieferte Ware ausländischen Vorschriften entspricht.
8.6 Für unsere Haftung gilt im Übrigen die nachfolgende Ziff. 9. Darüber hinausgehende Ansprüche wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
9. Haftung
9.1 Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder von Seiten unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt.
9.2 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach den Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
10.1 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss der Kollissionsnormen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts). Erfüllungsort für alle unsere Lieferungen und Leistungen ist der Sitz unserer Gesellschaft.
10.2 Soweit der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand Ravensburg. Wir sind jedoch berechtigt, gegen den Kunden auch an seinem Wohn- bzw. Geschäftssitz zu klagen.
11. Sonstige Bestimmungen
11.1 Die obigen Bestimmungen gelten auch für Lieferungen ins Ausland, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
11.2 Für Lieferungen ins Ausland gilt darüber hinaus die Klausel „ex-works“, der INCOTERMS 2010.
11.3 Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleiben alle sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen unberührt.
11.4 Die Vertragssprache ist Deutsch. Im Fall, dass die Bedeutung des deutschen und des englischen Textes dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen voneinander abweichen, ist der deutsche Text vorrangig.
Broszeit GmbH, Januar 2018